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Betriebliche Altersversorge – mithilfe von Gesetzesänderung und der Erfahrung der ascent AG effektiv für den Lebensabend ansparen

Eine gesündere Lebensführung führt Umfragen zufolge die Vorsätze der Deutschen auch für 2019 an, gefolgt von Absichten, mittels Gewichtsverlust und Sport den Körper zu optimieren. Doch auch das Thema Finanzen treibt die Menschen und ihre Pläne für das neue Jahr an: Sparen für das Alter und sich stärker der Altersvorsorge zu widmen, stehen ebenfalls in den Top Ten der guten Vorsätze für 2019. Wer Sorge hat, dass er das Projekt Finanzplanung für den Lebensabend aus schlechter Gewohnheit wieder auf die lange Bank schieben wird, dem bietet nach Einschätzung der ascent AG eine aktuelle Gesetzesänderung einen lohnenden Anlass, das Thema in Angriff zu nehmen: Die Zuschüsse des Arbeitsgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind seit Beginn des Jahres unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht.

ascent AG: Maßnahmenpaket soll betriebliche Altersversorgung stärken

Bereits seit einem Jahr gelten die Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung soll die bAV sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber attraktiver gestalten und somit deren Verbreitungsgrad erhöhen. Insbesondere sollen die Maßnahmen auch Geringverdienern den Aufbau einer auskömmlichen Betriebsrente erleichtern.

Schon seit 2002, so betonen die Finanzexperten der ascent AG, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, in Form der sogenannten Entgeltumwandlung über ihren Arbeitgeber für das Alter zu sparen. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung werden die Zahlungen für die Altersvorsorge aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers geleistet. Solange sein Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung (2019: 80.400 Euro im Westen, 73.800 Euro im Osten) und für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (2019: 54.450 Euro) liegt, spart der Arbeitnehmer dadurch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Zahlungen waren jedoch bislang von den Beschäftigten selbst zu tragen, bis Ende 2018 waren Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu beteiligen. Jegliche Zuschüsse zu der betrieblichen Alterssicherung erfolgten auf freiwilliger Basis.

Arbeitgeber müssen Einsparungen bei der Sozialversicherung weitergeben

Seit dem 1. Januar 2019 ist nunmehr Stufe zwei des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft getreten. Diese macht die Zuschusszahlungen des Arbeitgebers zu einer Pflichtleistung, sobald dieser im Zuge der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. In diesem Fall ist er dazu verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zu leisten. Dieser Betrag, so erklären die Finanzprofis der ascent AG, ist der Anteil des Bruttogehaltes, den der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlt.

Arbeitgeber müssen ihre Ersparnis bei der Sozialversicherung vorerst nur bei Neuabschlüssen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen weitergeben. Für bestehende Vereinbarungen tritt die Neuregelung ab 2022 in Kraft. In Tarifverträgen kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden.